-AGB- LIFTVERLEIH-KNOP Allgemeine Bedingungen für
die Vermietung von
Arbeitsbühnen,Hubsteiger,Möbellifte,Mietwerkzeuge
1. Mietvertrag
1.1. LIFTVERLEIH-KNOP verpflichtet sich, für
die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch
einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.
1.2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür,
dass das Gerät Arbeitsgerät für den
von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für
die Eignungsprüfung stellt LIFTVERLEIH-KNOP Arbeitsdiagramme
und technische Daten der einzelnen Geräte auf
Anfrage bereit.
1.3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern,
ist LIFTVERLEIH-KNOP mindestens zwei Tage vorher zu
verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse
dies zulassen, wird er der Verlängerung zustimmen.
Bei Nichtbekanntmachung von Arbeiten mit der Arbeitsbühne
ist es dem Vermieter erlaubt, auf Grundlage von Überwachungssystemen,
zusätzliche Gebühren dem Mieter in Rechnung
zu stellen. Die Regelmietzeit pro Werktag beträgt
ab 8 Uhr morgens 8 Stunden oder ab Übergabe.
Nach Absprache kann das ggf.verlängert werden.
1.4. Für Selbstabholer gilt,mit der Abfahrt
der Geräte bei LIFTVERLEIH-KNOP geht das Risiko
auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit
den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes
an.
1.5. LIFTVERLEIH-KNOP haftet für den Ausfall
der Arbeitsbühne/des Teleskopstaplers - nach
Risikoübergang auf den Mieter - nur dann, wenn
dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann.
1.6. LIFTVERLEIH-KNOP kann im Bedarfsfall vom Mieter
eine Kaution vor der Anmietung verlangen.
2. Einsatzbedingungen
2.1. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet,
hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die
Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der
einschlägigen Bestimmungen der U. V. V. und entsprechend
den Bestimmungen der St. V. Z. O. vorgenommen wird.
2.2. Die Arbeitsgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß
benutzt werden, d. h. insbesondere Arbeitsbühnen
dürfen nicht als Hebekran über die festgelegte
Korbbelastung genutzt werden.
2.3. Bei Malerarbeiten oder Schmutzarbeiten ist der
Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken.
2.4. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche
Sondergenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter
zu besorgen.
2.5. Die Arbeitsgeräte stehen vom Zeitpunkt
der Risikoübernahme an unter der Obhut des Mieters.
Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden
zu tragen, sowohl am Arbeitsgerät - Fahrzeug
- wie auch alle Schäden gegenüber dritten
Personen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen,
dass das Arbeitsgerät, für die Zeit in der
es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen
Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle
Schäden die aus dem Verstoß gegen diese
Verpflichtung entstehen. Zusätzlich sind Arbeiten,
die dem Arbeitsgerät schaden (z.B. Sandstrahlarbeiten)
strengstens untersagt / verboten.
2.6. Sollten die Arbeitsgeräte infolge schlechter
Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter
zu vertretenden Gründe nicht eingesetzt werden
können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters.
Die Abmeldung des Arbeitsgerätes hat im Allgemeinen
schriftlich durch den Mieter zu erfolgen.Auch wird
dringend vor einer Anmietung bei Temperaturen unter
Null abgeraten.Schalter und Hebel frieren ein und
eine Verwendung kann unmöglich werden. Der Mieter
mietet entgegen dem Rat des Vermieters auf eigenes
Risiko.Eine Rückzahlung erfolgt nicht.
2.7. Sollte an den Arbeitsgeräten während
der Arbeitszeit ein Defekt festgestellt werden, ist
das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter
muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen
sind abzuwarten.
2.8. Sofern der Defekt auf unsachgemäßer
Benutzung und Behandlung des Arbeitsgerätes oder
des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser
auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des
Mietzinses verpflichtet (z. B. durch Wassereindringung
in das Gerät). Die Ursache des Defektes ist vom
Mieter nachzuweisen.
2.9. Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche
zu, wenn das Arbeitsgerät aus vom Vermieter nicht
verschuldeten Gründen, verspätet zum Einsatz
gelangt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsgerät
trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit
während des Einsatzes ausfällt.
2.10.Einsatzuhrzeiten die angegeben werden sind nur
Circa-Angaben.Verkehrssituationen oder unvorhersehbare
Ereignisse können eine Abweichung verursachen.Hier
gewährt der Mieter dem Vermieter eine Abweichung
von 2 Stunden.Eine kostenfreie Stornierung ist innerhalb
dieser Zeit nicht möglich.
2.11.Vorher geschickte Fotos/Videos sind keine Garantie
für die Durchführbarkeit eines Vorhabens.Sie
gelten lediglich als grobe Voreinschätzung. Die
Bezahlung einer Bühne/Lift ist von keinerlei
Erfolgsgarantie abhängig. Bei der Überprüfung
der Durchführbarkeit eines Einsatzes kann der
Vermieter gerne unentgeltlich helfen und beraten,
doch das Risiko bleibt beim Mieter.Der Vermieter bleibt
haftungsfrei.
2.12. Bei Laser-Geräten muss der Mieter einen
Laserschutzbeauftragten stellen oder selber die Qualifikation
erlangen. Der Vermieter kontrolliert das nicht
und haftet nicht für Schäden gleich welcher
Art. Der Mieter entbindet den Vermieter von allen
Schäden die dabei entstehen können.(z.B
Erblindung)
3. Zahlungsbedingungen
3.1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt des
Mieters vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.(Selbstabholer)
3.2. Zu dem Mietpreis wird bei Netto-Preisen die jeweils
gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
3.3. Abrechnungsgrundlage ist der Lieferschein, der
vom Mieter unterschrieben wird und die jeweils gültige
Preisliste.
3.4. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist bar zu zahlen
. Bei Zahlung auf Rechnung innerhalb von 7 Tagen Nach
diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen
in Höhe von 8 % p. a.
3.5. Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4) ist der Vermieter
berechtigt, das Arbeitsgerät umgehend zurück
zu holen. Den ihm hieraus entstandenen Schaden kann
er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen
Nachweis mindestens in der Höhe des Mietzinses,
welcher für die ursprünglich vereinbarte
Mietzeit zu entrichten ist.
3.6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist
spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt des Arbeitsgerätes
vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe
der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen,
diese sollte aber mindestens 200 € bei einem
Miet-Tag betragen.
3.7. Eine kostenfreie Stornierung ist möglich
aber wird das bestellte Arbeitsgerät 2 Tage vor
der Auslieferung storniert oder wurde falsch bestellt,
muss der komplette Mietpreis,abzüglich ggf.Transportkosten
bezahlt werden.
3.8. Wird ein Gerät als Defekt gemeldet und es
stellt sich ein Bedienungsfehler vom Mieter oder falsche
Betriebsvoraussetzungen (z.B ungeeignete alte Sicherungen)heraus
so wird eine Servicepauschale von mind.100€ sowie
35 Cent pro gefahrener Kilometer fällig.
4. Versicherung/ Haftung
Bei Übergabe des Mietgerätes steht die
Mietsache unter der Obhut des Mieters - diese endet
erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe.
Schäden aus dem Einsatz/Verwendungszweck hat
der Mieter selbst zu tragen. Wird eine Versicherung
abgeschlossen so haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung
von mindestens 1.000€. In der Selbstbeteiligung
sind anfallende Bergungskosten nicht enthalten. Diese
Bergungskosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung
gestellt. Auf Nachfrage sind gesonderte Verträge
möglich oder in Ausnahmefällen auch eine
Aussetzung der Versicherungen - sofern der Mieter
eine andere Absicherung/Versicherung nachweisen kann.
Auch nachweislich festgestellte Schäden nach
eigentlicher Nutzung können dem Mieter angelastet
werden - sofern er nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt hat.
Gleiches gilt für alle Schäden die durch
nichtbeachten der Bodenbeschaffenheit, Unfallverhütung,
gültigen Vorschriften oder unsachgemäßer
Bedienung/Nutzung entstehen.
Insbesondere bei Lasergeräten versichert der
Betreiber ein ausreichendes Fachwissen sowie die Gestellung
eines Laserschutzbeauftragten.
Entsprechende Schutzmaßnahmen sind unbedingt
vor Inbetriebnahme zu beachten.Es droht ggf. eine
Erblindung oder Verbrennung.
Der Mieter/Betreiber entbindet den Vermieter von jeglicher
Haftung bei Körper- oder Sachchäden !
5. Gerichtsstand Es gilt der Gerichtsstand des Vermieters.
6. GültigkeitSollte eine der vorstehenden Bestimmungen
ungültig sein oder ungültig werden, so wird
hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
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