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-AGB- LIFTVERLEIH-KNOP Allgemeine Bedingungen für die Vermietung von

Arbeitsbühnen,Hubsteiger,Möbellifte,Mietwerkzeuge

1. Mietvertrag

1.1. LIFTVERLEIH-KNOP verpflichtet sich, für die im Mietvertrag genannte Zeit dem Mieter ein technisch einwandfreies Gerät zum Einsatz zu überlassen.

1.2. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Gerät Arbeitsgerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Für die Eignungsprüfung stellt LIFTVERLEIH-KNOP Arbeitsdiagramme und technische Daten der einzelnen Geräte auf Anfrage bereit.

1.3. Sollte sich die Mietzeit verringern oder verlängern, ist LIFTVERLEIH-KNOP mindestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse dies zulassen, wird er der Verlängerung zustimmen. Bei Nichtbekanntmachung von Arbeiten mit der Arbeitsbühne ist es dem Vermieter erlaubt, auf Grundlage von Überwachungssystemen, zusätzliche Gebühren dem Mieter in Rechnung zu stellen. Die Regelmietzeit pro Werktag beträgt ab 8 Uhr morgens 8 Stunden oder ab Übergabe. Nach Absprache kann das ggf.verlängert werden.

1.4. Für Selbstabholer gilt,mit der Abfahrt der Geräte bei LIFTVERLEIH-KNOP geht das Risiko auf den Mieter über. Der Mieter erkennt damit den ordnungsgemäßen Zustand des Arbeitsgerätes an.

1.5. LIFTVERLEIH-KNOP haftet für den Ausfall der Arbeitsbühne/des Teleskopstaplers - nach Risikoübergang auf den Mieter - nur dann, wenn dem Vermieter oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
1.6. LIFTVERLEIH-KNOP kann im Bedarfsfall vom Mieter eine Kaution vor der Anmietung verlangen.

2. Einsatzbedingungen

2.1. Wird das Fahrzeug ohne Bedienungspersonal vermietet, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung von einer Arbeitskraft unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der U. V. V. und entsprechend den Bestimmungen der St. V. Z. O. vorgenommen wird.

2.2. Die Arbeitsgeräte dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden, d. h. insbesondere Arbeitsbühnen dürfen nicht als Hebekran über die festgelegte Korbbelastung genutzt werden.
2.3. Bei Malerarbeiten oder Schmutzarbeiten ist der Mieter verpflichtet, das gemietete Gerät abzudecken.

2.4. Etwaige für den Einsatz erforderliche behördliche Sondergenehmigungen sowie Absperrungen hat der Mieter zu besorgen.

2.5. Die Arbeitsgeräte stehen vom Zeitpunkt der Risikoübernahme an unter der Obhut des Mieters. Dieser hat alle aus dem Einsatz verursachten Schäden zu tragen, sowohl am Arbeitsgerät - Fahrzeug - wie auch alle Schäden gegenüber dritten Personen. Der Mieter hat Sorge dafür zu tragen, dass das Arbeitsgerät, für die Zeit in der es sich in seiner Obhut befindet, jederzeit gegen Diebstahl abgesichert ist. Er haftet für alle Schäden die aus dem Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen. Zusätzlich sind Arbeiten, die dem Arbeitsgerät schaden (z.B. Sandstrahlarbeiten) strengstens untersagt / verboten.

2.6. Sollten die Arbeitsgeräte infolge schlechter Witterung oder wegen sonstiger nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. Die Abmeldung des Arbeitsgerätes hat im Allgemeinen schriftlich durch den Mieter zu erfolgen.Auch wird dringend vor einer Anmietung bei Temperaturen unter Null abgeraten.Schalter und Hebel frieren ein und eine Verwendung kann unmöglich werden. Der Mieter mietet entgegen dem Rat des Vermieters auf eigenes Risiko.Eine Rückzahlung erfolgt nicht.

2.7. Sollte an den Arbeitsgeräten während der Arbeitszeit ein Defekt festgestellt werden, ist das Gerät sofort stillzulegen. Der Vermieter muss sofort verständigt werden, seine Anweisungen sind abzuwarten.

2.8. Sofern der Defekt auf unsachgemäßer Benutzung und Behandlung des Arbeitsgerätes oder des Fahrzeuges durch den Mieter beruht, ist dieser auch während der Ausfallzeit zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet (z. B. durch Wassereindringung in das Gerät). Die Ursache des Defektes ist vom Mieter nachzuweisen.

2.9. Dem Mieter stehen keine Schadenersatzansprüche zu, wenn das Arbeitsgerät aus vom Vermieter nicht verschuldeten Gründen, verspätet zum Einsatz gelangt. Das gleiche gilt, wenn das Arbeitsgerät trotz Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit während des Einsatzes ausfällt.
2.10.Einsatzuhrzeiten die angegeben werden sind nur Circa-Angaben.Verkehrssituationen oder unvorhersehbare Ereignisse können eine Abweichung verursachen.Hier gewährt der Mieter dem Vermieter eine Abweichung von 2 Stunden.Eine kostenfreie Stornierung ist innerhalb dieser Zeit nicht möglich.
2.11.Vorher geschickte Fotos/Videos sind keine Garantie für die Durchführbarkeit eines Vorhabens.Sie gelten lediglich als grobe Voreinschätzung. Die Bezahlung einer Bühne/Lift ist von keinerlei Erfolgsgarantie abhängig. Bei der Überprüfung der Durchführbarkeit eines Einsatzes kann der Vermieter gerne unentgeltlich helfen und beraten, doch das Risiko bleibt beim Mieter.Der Vermieter bleibt haftungsfrei.
2.12. Bei Laser-Geräten muss der Mieter einen Laserschutzbeauftragten stellen oder selber die Qualifikation erlangen. Der Vermieter kontrolliert das nicht
und haftet nicht für Schäden gleich welcher Art. Der Mieter entbindet den Vermieter von allen Schäden die dabei entstehen können.(z.B Erblindung)

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Die Miete ist vom Zeitpunkt der Abfahrt des Mieters vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen.(Selbstabholer)
3.2. Zu dem Mietpreis wird bei Netto-Preisen die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

3.3. Abrechnungsgrundlage ist der Lieferschein, der vom Mieter unterschrieben wird und die jeweils gültige Preisliste.

3.4. Zahlungsweise: Der Mietpreis ist bar zu zahlen . Bei Zahlung auf Rechnung innerhalb von 7 Tagen Nach diesem Zeitraum berechnet der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a.

3.5. Bei Zahlungsverzug (Ziff. 4) ist der Vermieter berechtigt, das Arbeitsgerät umgehend zurück zu holen. Den ihm hieraus entstandenen Schaden kann er vom Mieter ersetzt verlangen, und zwar ohne besonderen Nachweis mindestens in der Höhe des Mietzinses, welcher für die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu entrichten ist.

3.6. Eine an den Vermieter zu zahlende Kaution ist spätestens beim Zeitpunkt der Abfahrt des Arbeitsgerätes vom Betriebshof des Vermieters zu zahlen. Die Höhe der Kaution kann der Vermieter von Fall zu Fall festlegen, diese sollte aber mindestens 200 € bei einem Miet-Tag betragen.
3.7. Eine kostenfreie Stornierung ist möglich aber wird das bestellte Arbeitsgerät 2 Tage vor der Auslieferung storniert oder wurde falsch bestellt, muss der komplette Mietpreis,abzüglich ggf.Transportkosten bezahlt werden.
3.8. Wird ein Gerät als Defekt gemeldet und es stellt sich ein Bedienungsfehler vom Mieter oder falsche Betriebsvoraussetzungen (z.B ungeeignete alte Sicherungen)heraus so wird eine Servicepauschale von mind.100€ sowie 35 Cent pro gefahrener Kilometer fällig.

4. Versicherung/ Haftung

Bei Übergabe des Mietgerätes steht die Mietsache unter der Obhut des Mieters - diese endet erst nach ordnungsgemäßer Rückgabe. Schäden aus dem Einsatz/Verwendungszweck hat der Mieter selbst zu tragen. Wird eine Versicherung abgeschlossen so haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung von mindestens 1.000€. In der Selbstbeteiligung sind anfallende Bergungskosten nicht enthalten. Diese Bergungskosten werden dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt. Auf Nachfrage sind gesonderte Verträge möglich oder in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der Versicherungen - sofern der Mieter eine andere Absicherung/Versicherung nachweisen kann. Auch nachweislich festgestellte Schäden nach eigentlicher Nutzung können dem Mieter angelastet werden - sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Gleiches gilt für alle Schäden die durch nichtbeachten der Bodenbeschaffenheit, Unfallverhütung, gültigen Vorschriften oder unsachgemäßer Bedienung/Nutzung entstehen.
Insbesondere bei Lasergeräten versichert der Betreiber ein ausreichendes Fachwissen sowie die Gestellung eines Laserschutzbeauftragten.
Entsprechende Schutzmaßnahmen sind unbedingt vor Inbetriebnahme zu beachten.Es droht ggf. eine Erblindung oder Verbrennung.
Der Mieter/Betreiber entbindet den Vermieter von jeglicher Haftung bei Körper- oder Sachchäden !
5. Gerichtsstand Es gilt der Gerichtsstand des Vermieters.
6. GültigkeitSollte eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Liftverleih Knop
Telefon: 02066/993080
Fax: 02066/993081
www.lift1.de
email: kontakt(at)lift1.de